§1 Name und Sitz
Der Verein führt den Namen
„Handballverein Bad Schönborn 1978 e.V.“
Er hat seinen Sitz in 76669 Bad Schönborn und ist in das Vereinsregister beim Amtgericht Bruchsal unter der Nummer 463 eingetragen
§2 Vereinszweck
Der Zweck des Vereins ist die Förderung der sportlichen Ertüchtigung seiner Mitglieder. Daneben soll der gesellige Umgang unter den Mitgliedern gefördert werden. Er gewährleistet den regelmäßigen Sportbetrieb und die Durchführung von sportlichen und geselligen Veranstaltungen. Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.
§3 Gemeinnützigkeit
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabeordnung.
Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßige hohe Vergütungen begünstigt werden.
§4 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§5 Mitgliedschaft
Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden. Jugendliche unter 18 Jahren bedürfen der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters. Die Familienmitgliedschaft endet mit Vollendung des 18. Lebensjahres. Über einen schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Gesamtvorstand. §6 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet durch: -Austritt -Tod -Ausschluss aus dem Verein -Auflösung des Vereins
Eine Austrittserklärung ist schriftlich an den Gesamtvorstand zu richten. Der Austritt ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zulässig.
Ein Mitglied kann wegen eines groben Verstoßes gegen Vereinsinteressen, nach vorheriger Anhörung durch den Gesamtvorstand mit einfacher Stimmmehrheit ausgeschlossen werden.
§7 Mitgliedsbeiträge
Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Jahresbeitrages wird von der Mitgliederversammlung beschlossen.
§8 Ehrungen
Der Verein verleiht für besondere Verdienste und herausragende sportliche Erfolge, sowie für langjährige Vereinszugehörigkeit Ehrennadeln und die Ehrenmitgliedschaft. Über Ehrungen entscheidet der Gesamtvorstand mit einfacher Mehrheit
§9 Vereinsorgane
Die Organe des Vereins sind:
1.Die Mitgliedsversammlung 2.Geschäftsführender Vorstand 3.Gesamt / Erweiterter Vorstand
§10 Vorstand
Der Vorstand arbeitet als:
Geschäftsführender Vorsand, bestehend aus vier natürlichen Personen. Diese sind:
1.Vorsitzender 2.Stv. Vorsitzender 3.Kassier 4.Schriftführer
Gesamt / Erweiterter Vorstand, bestehend aus dem Geschäftsführenden Vorstand und den Vertretern der Abteilungen und Arbeitskreise.
Vorstand im Sine des BGB §26 ist der Geschäftsführende Vorstand. Er vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Der Vorsitzende und sein Stellvertreter sind jeweils allein vertretungsberichtigt.
§11 Aufgaben und Zuständigkeiten des Vorstandes
Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht einem anderen Organ durch Beschluss der Gesamtvorstandschaft zugewiesen sind. Zu seinen Aufgaben zählen: Führung der laufenden Geschäfte Aufstellung der Geschäftsordnung, Finanzordnung, Beitragsordnung Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung, sowie Aufstellung der Tagesordnung Durchführung der Mitgliederversammlung Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung Beschlussfassung über Aufnahmeanträge, Ausschlüsse von Mitgliedern
§12 Wahl des Vorstandes
Der Geschäftsführende Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Er beleibt bis zu einer Neuwahl im Amt. Scheidet ein Mitglied des Geschäftsführenden Vorstandes während der Amtperiode aus, wählt der Gesamtvorstand ein Ersatzmitglied für den Rest der Amtsdauer des Ausgeschiedenen.
§13 Vorstandssitzungen
1.Geschäftsführender Vorstand
Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die von mindestens einem Mitglied des Geschäftsführenden Vorstandes einberufen werden. Eine Tagesordnung muss vorliegen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder des Geschäftsführenden Vorstandes anwesend sind. Es entscheidet die Stimmmehrheit.
2.Gesamt / Erweiterter Vorstand
Die Sitzungen der Gesamtvorstandschaft werden vom Geschäftsführenden Vorstand einberufen. Die Beschlussfassung erfolgt mit einfacher Stimmmehrheit, wobe alle Mitglieder des Gesamtvorstandes und die Mitglieder des Geschäftsführenden Vorstandes je eine Stimme haben. Die Gesamtvorstandschat ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Arbeitskreise des Vereins durch mindestens ein Vorstandsmitglied vertreten sind.
§14 Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist jährlich vom Geschäftsführenden Vorstand unter Einbehaltung einer Einladefrist von zwei Wochen durch Veröffentlichung im Mitteilungsblatt der Gemeinde Bad Schönborn einzuberufen. Dabei ist die vom Vorstand festgesetzte Tagesordnung mitzuteilen. Die Mitgliederversammlung soll möglichst vor Ablauf des zweiten Quartals eines Jahres stattfinden und hat folgende Aufgaben: Wahl, Abberufung und Entlastung des Vorstandes Beschlussfassung über Satzungsänderungen und Vereinsauflösung Beschlussfassung über Beitragsordnung Weitere Aufgaben, soweit sich des aus der Satzung oder per Gesetz ergibt.
Außerordentliche Mitgliederversammlung kann der Vorstand einberufen. Der Vorstand ist hierzu verpflichtet, wenn 1/3 der Vereinsmitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe der Gründe beantragt.
Die Beschlussfassung erfolgt in geheimer Abstimmung, falls ¼ der anwesenden Mitglieder dies beantragt.
Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst, Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht.
Stimmberechtigt sind alle Mitglieder nach Vollendung des 16. Lebensjahres.
Satzungsänderungen bedürfen einer ¾ Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
§15 Protokollierung
Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu fertigen, das vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.
§16 Kassenprüfer
Die von der Mitgliederversammlung für drei Jahre gewählten wie Kassenprüfer überprüfen die Kassengeschäfte des Vereins auf rechnerische Richtigkeit. Die Kassenprüfung erstreckt sich nicht auf die Zweckmäßigkeit der vom Vorstand genehmigten Ausgaben. Eine Überprüfung hat mindestens einmal pro Jahr zu erfolgen, über das Ergebnis ist in der Jahreshauptversammlung zu berichten. Die Kassenprüfer dürfen keine Vorstandsmitglieder sein.
§17 Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins ist durch Beschluss einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung mit 4/5 der stimmberechtigten Mitglieder herbeizuführen.
Bei Auflösung der Aufhebung des Vereins, bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vereinsvermögen an die Gemeinde Bad Schönborn, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
Vor der Durchführung der Auflösung und Weitergabe des noch vorhandenen Vereinsvermögens ist zunächst das zuständige Finanzamt zu hören.
Wird mit der Auflösung des Vereins eine Fusion mit einem gleichartigen anderen Verein angestrebt, geht das Vermögen auf den neuen Rechtsträger über. Die unmittelbare ausschließliche Verfolgung des bisherigen Vereinszweckes durch den neuen Rechtsträger muss gewährleistet sein.
§18 Schlussbestimmung
Mit der Aufnahme dieser Satzung durch die Mitgliederversammlung vom 16. März 2007 (siehe Beschlussprotokoll) tritt die Satzung nach Eintragung ins Vereinsregister beim zuständigen Amtgericht in Kraft.
Mit der Aufnahme dieser Satzung tritt die bisherige Satzung außer Rechtskraft.
Bad Schönborn, den 02.05.2007
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